Allgemeine Geschäftsbedingung
Orsacom Systemhaus KG

§ 1 Vertragsinhalt

  1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Orsacom Systemhaus KG und ihren Auftraggebern gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
  2. Die von uns angegebenen Angebote und Preise sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag gilt erst dann als zustandegekommen, wenn die Annahme von uns schriftlich bestätigt wurde oder eine Auftragsbestätigung erteilt wurde.
  3. Wird ein zustandegekommener Vertrag vom Kunden storniert, entfällt dessen Verpflichtung zur Zahlung nicht.
  4. Wir sind berechtigt, ein Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist und unter Ausschließung jeglicher Schadenersatzansprüche des Kunden dann zu lösen, wenn
    • der Kunde zahlungsunfähig geworden ist,
    • ein Antrag auf Einleitung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens gestellt oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet worden ist oder
    • der Kunde die Betriebssicherheit der ihm überlassenen Hard- und Software durch Mißachtung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet.
  5. Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung aus obigen Gründen ist der Kunde zum Schadenersatz verpflichtet. Die Höhe des Schadenersatzanspruches beläuft sich auf das vereinbarte Vertragsentgelt zzgl. entstandener Kosten.
  6. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Rechte oder Pflichten aus seinem Vertragsverhältnis mit uns auf einen Dritten zu übertragen, es sein denn, es liegt eine vorherige schriftliche Zustimmung unsererseits vor.

§ 2 Preise, Zahlung, Fälligkeit

  1. Das Entgelt für die Inanspruchnahme unserer Leistungen richtet sich nach der im Zeitpunkt der Inanspruchnahme gültigen Preisliste. Eine Anpassung des Preises kann durch Orsacom Systemhaus KG einseitig vorgenommen werden, wenn zwischen Vertragsabschluß und Erbringung der Lieferung oder Leistung gegenüber dem Kunden mehr als 4 Monate liegen. Für diesen Fall gelten die Preise der neuen, dann gültigen Preisliste. Bei langfristig angelegten Verträgen (Dauerschuldverhältnissen) werden die Preise nach der jeweils gültigen Preisliste der Orsacom Systemhaus KG geschuldet.
  2. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Falls nicht anderes vereinbart ist, sind Fahrtkosten und Spesen für erforderliche Besprechungen, Fracht, Porto, Versicherung, Transport, Aufstellung, Installation und Verkabelung im Preis nicht enthalten.
  4. Fremdleistungen oder vermittelte Leistungen, die nicht in der jeweils gültigen Preisliste enthalten sind und von uns verauslagt werden, sind uns zu ersetzen zuzüglich eines Verwaltungsaufwandes in Höhe von 15 %.
  5. Alle Forderungen werden im Zeitpunkt der Übergabe der Hardware bzw. Standard- und Individualsoftware sofort zur Zahlung fällig.
    Sofern besondere Zahlungspläne zwischen dem Kunden und der Orsacom Systemhaus KG vereinbart werden, tritt die Fälligkeit jeweils nach Maßgabe des Zahlungsplanes ein. Die Forderungen sind spätestens fällig nach Rechnungserhalt ohne Rechnungsabzug. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen.
    Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. Zahlungen gelten erst mit Gutschrift auf unser Konto als bewirkt.
  6. Bei Überschreitungen von Zahlungszielen sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens jedoch 8%, bezogen auf den Rechnungsendbetrag, zu verlangen.

§ 3 Lieferzeit

  1. Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich, soweit nicht Fixgeschäfte ausdrücklich schriftlich bestätigt sind. Bei Auftragsänderungen durch den Kunden nach Auftragsbestätigung sind wir an ursprünglich festgelegte Termine nicht mehr gebunden.
  2. Die Verpflichtung zur Einhaltung eines verbindlich vereinbarten Liefer- bzw. Installationstermins setzt voraus, dass die technische Ausführung der vorgesehenen Lieferung rechtzeitig vor dem Zeitpunkt dieser Lieferung völlig geklärt ist, sämtliche vom Kunden bereitzustellende Unterlagen der Orsacom Systemhaus KG rechtzeitig verfügbar gemacht wurden und sämtliche vom Kunden zugesicherten Mitwirkungspflichten erfüllt worden sind;
    ansonsten verschieben sich diese Termine angemessen.
  3. Verschiebt sich ein entsprechender Termin aufgrund einer Ursache, die wir nicht zu vertreten haben, aus vorgenannten Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt bei uns oder unseren Zulieferanten, haben wir das Recht, entweder eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Hieraus können Schadenersatzansprüche weder wegen Verzugs noch wegen unterbliebener Lieferung hergeleitet werden. Liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, können wir eine Vergütung unseres Mehraufwandes vom Kunden verlangen.

§ 4 Gefahrenübergang

  1. Versand, Auswahl der Transportmittel, des Transportweges sowie zweckentsprechende Verpackung werden von uns mit der gebotenen Sorgfalt, jedoch ohne Übernahme einer Haftung, bewirkt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
  2. Mit der Absendung der Ware geht die Gefahr auf den Kunden über. Der Gefahrübergang richtet sich nach § 447 BGB, er tritt also ein, sobald die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wurde.
    Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über; wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
  3. Falls der Kunde eine Transportversicherung auf dessen Kosten wünscht, hat er uns dies vorher schriftlich mitzuteilen.
  4. Die Lieferung erfolgt an die sich aus der Auftragsbestätigung ergebende Adresse des Kunden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

§ 5 Sicherungen, Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an Leistungen behalten wir uns solange vor, bis der Käufer seine Verbindlichkeiten aus dem jeweiligen Vertrag uns gegenüber vollständig erfüllt hat.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt erbrachten Lieferungen und Leistungen dürfen zur Sicherung weder übereignet noch verpfändet werden. Erfolgt eine Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Maßnahme, die unser Eigentum beeinträchtigen kann, hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Im übrigen hat der Kunde bei einer Zwangsvollstreckung den Gerichtsvollzieher auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Herausgabe der erbrachten Leistungen zu verlangen und diese bei dem Kunden abzuholen, ohne dass deswegen ein Vertragsrücktritt erfolgt.
    Der Kunde hat insofern kein Recht zum Besitz; die Zurücknahme dient der Sicherstellung. Etwaige Kosten werden dem Kunden berechnet.

§ 6 Leistungsumfang bei Hardware

  1. Art und Umfang der von uns geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem schriftlichen Vertrag bzw. Auftrag.
  2. Die Installationsvorbereitungen sowie die für die Stromversorgung notwendigen Einrichtungen lässt der Kunde auf seine Kosten und Verantwortung vor Anlieferung der Anlagen ausführen. Sie müssen den geltenden Installationsrichtlinien und Fachnormen entsprechen.

§ 7 Gewährleistung für Hardware

  1. Bei Hardwarelieferungen räumen wir dem Kunden grundsätzlich eine 6-monatige Gewährleistungfrist ein, wobei der Kunde verpflichtet ist, Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung oder äußerlich erkennbarer Mängel der Lieferung innerhalb von 8 Tagen seit deren Empfang und Beanstandungen wegen verborgener Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung bei uns schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistungspflicht für Lieferungen läuft unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Mängelrüge erhebt und beginnt mit dem Tag der Anlieferung beim Kunden.
  2. Die Gewährleistung umfasst den Ersatz der Teile, welche auf Grund nachweisbarer Material- oder Fabrikationsfehler schadhaft oder unbrauchbar werden. Für Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen (z.B. Farbbänder, Walzen, Motoren usw.) wird keine Gewährleistung übernommen.
  3. Die Gewährleistung beschränkt sich zunächst auf Nachbesserungen. Erst nach endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserungen oder Ersatzlieferung, für die uns eine angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen ist, ist der Kunde berechtigt, Wandlung oder Minderung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
  4. Im Falle unsachgemäßer Behandlung durch den Kunden oder eine dritte Person erlischt der Gewährleistungsanspruch. Dies gilt auch bei ungenügender Instandhaltung, Beschädigung oder Zerstörung während des Transportes oder durch äußere Einwirkung.
  5. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ersetzt uns der Kunde alle Aufwendungen, die uns durch diese Mängelrüge entstanden sind.
  6. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeiten der Leistungen wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Schadenersatz wegen Nichterfüllung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungshilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  7. Die Haftung für Mängelfolgeschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen. Für die Wiederbeschaffung von Daten haften wir in jedem Fall nur dann, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereit gehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können und beschränkt sich auf den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer täglicher Datensicherung zu ihrer Rekonstruktion erforderlich wäre.

§ 8 Leistungsumfang bei Software

  1. Betriebssoftware überlassen wir in dem Umfang, der die Funktionsfähigkeit des Systems und die Durchführung der Wartung gewährleistet.
  2. Standardsoftware überlassen wir dem Kunden einschließlich einer Softwarebeschreibung.
  3. Bei Individualsoftware führen wir auf Grund der Systemanalyse die Programmierung und den Test durch. Wir erstellen außerdem Anwenderdokumentationen.
  4. Der Kunde hat die Software unverzüglich nach Übergabe durch Unterzeichnung einer Übergabeerklärung abzunehmen. Mit Ausnahme von Standardsoftware erfolgt eine Funktionsprüfung, die zugleich die Abnahme vorbereitet. Die Funktionsprüfung wird durch den Kunden und einen oder mehrere Mitarbeiter der Orsacom Systemhaus KG durchgeführt. Kleinere Fehler, die der Benutzung der Software als Ganzes und in den wesentlichen Teilen nicht entgegenstehen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Erklärt der Kunde nicht unverzüglich nach Übergabe der Software die Abnahme oder lässt der Kunde die Funktionsprüfung nicht unverzüglich nach Übergabe der Software zu, so gilt die Software vier Wochen nach tatsächlicher Übergabe als abgenommen, es sein denn, der Kunde weist innerhalb dieser Zeit nach, dass ein wesentlicher Fehler die Nutzung des Programmes unmöglich macht.
  5. Sowohl bei Standard- als auch bei Individualsoftware arbeiten wir den Kunden gegen gesonderte Berechnung in die Bedienung der Software auf dem betreffenden System und in die Handhabung der Formulare und Datenträger ein, soweit nicht der vereinbarte Preis bereits eine bestimmte Einarbeitungszeit enthält.
  6. Bei Programmänderungen und sonstigen Software-Serviceleistungen gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
  7. Der Kunde versichert bei Leistungserbringung an von uns nicht gelieferter Software, dass entsprechende Genehmigungen Dritter vorliegen.
  8. In Systemanalysen, Dokumentationen usw. enthaltene Leistungsangaben stellen nur Beschreibungen dar und sind keine Zusicherung von Eigenschaften. Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen und besonderen Vereinbarung.
  9. Der Kunde wird uns unverzüglich sämtliche Angaben machen, die zur Erbringung unserer vertraglichen Leistung erforderlich sind.
  10. Der Kunde wird uns auf Anforderung Testdaten in ausreichender Art und Menge zur Verfügung stellen und die Testergebnisse auswerten und überprüfen.
  11. Der Kunde wird uns auf Anforderung Testzeiten in ausreichendem Umfang und zu geschäftsüblichen Zeiten zur Verfügung stellen.
  12. Wir gewähren dem Kunden gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung die nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz, die Software, die Dokumentation und das ihm von uns zur Verfügung gestellte Know-how zu benutzen.
  13. Der Kunde wird die Software nur auf der im Auftrag aufgeführten Hardware und auf von uns freigegebenen Programmträgern benutzen. Er wird Software und Dokumentationen vertraulich behandeln und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen, um sie vor unbefugter Bekanntgabe zu schützen.
    Es ist dem Kunden insbesondere ohne unsere schriftliche Einwilligung oder Anweisung nicht gestattet, Software und/oder Dokumentationen ganz oder teilweise zu kopieren. Die Weitergabe an Dritte ist auf jeden Fall unzulässig. Gleiches gilt für die Benutzung unseres Know-how.
  14. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Ziffer behalten wir uns vor, unbeschadet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 20.000,00 Euro zu verlangen.
  15. Der Kunde ist berechtigt, auf seine Kosten und Gefahr mit unserer schriftlichen Einwilligung die Software und Dokumentationen für seine speziellen Zwecke anzupassen und zu verändern. Wir werden dabei ggf. gegen gesonderte Berechnung Unterstützung gewähren. Auch für die vom Kunden geänderte Software und Dokumentation gelten die vorstehenden Bestimmungen.
  16. Bei Beendigung der Lizenz ist der Kunde verpflichtet, das betreffende Programm zu löschen und das gesamte Lizenzmaterial einschließlich aller Kopien oder Teilkopien von geänderten oder bearbeiteten Fassungen an uns zurückzugeben.

§ 9 Gewährleistung für Software

  1. Die Gewährleistungsfrist für Software beträgt grundsätzlich 6 Monate, beginnend mit der Abnahme.
  2. Bei Herstellung von Programmen durch facherfahrene Mitarbeiter sind von uns Vorkehrungen getroffen, Fehler auszuschalten. Trotzdem kann es nicht ganz ausgeschlossen werden, daß bei der Erstellung und Duplikation von Programmen Fehler auftreten. In diesem Fall hat der Kunde Anspruch auf Berichtigung dieser Fehler im Programm. Eine weitergehende Gewährleistung oder Haftung besteht nicht.
    Insbesondere sind Umtausch oder Rückgabe bestellter Programme ausgeschlossen. Erst wenn das endgültige Fehlschlagen der Fehlerbeseitigung nach angemessener vorheriger Fristsetzung feststeht oder wenn eine entsprechende Ersatzlieferung durch die Orsacom Systemhaus KG nicht innerhalb angemessener Frist erfolgen konnte, ist der Kunde berechtigt, Wandlung oder Minderung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.
  3. Programmängel müssen uns in nachvollziehbarer Form unmittelbar nach deren Auftreten mitgeteilt werden. Kann bei der folgenden Überprüfung ein mitgeteilter Programmangel nicht festgestellt werden, so trägt die Kosten der Prüfung der Kunde.
  4. § 7 Ziffer 6 und 7 gelten entsprechend.
  5. Ist ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Forderungen des Auftraggebers zur Ausführung der vertraglichen Leistungen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für diese Mängel frei.

§ 10 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist 67059 Ludwigshafen, Deutschland.
  2. Gerichtsstand ist 67059 Ludwigshafen, soweit der Kunde Kaufmann ist oder wenn der Kunde keinen inländischen Wohnsitz hat oder seinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aufgegeben hat.
  3. Für alle Verträge und Geschäftsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Unsere vorstehenden Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in den übrigen Teilen verbindlich. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, deren Inhalt dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Ansonsten gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

Gültig ab 01.03.2008